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   OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20   

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https://dejure.org/2020,26338
OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20 (https://dejure.org/2020,26338)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.05.2020 - 4 UF 45/20 (https://dejure.org/2020,26338)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 4 UF 45/20 (https://dejure.org/2020,26338)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1394
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
    Ihnen fehlt es danach an dem erforderlichen Mindestmaß an Übereinstimmung, so dass ein Funktionieren der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht gewährleistet ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1167; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2008, 516, zit. n. juris).

    Der Senat schließt sich hier den Ausführungen des Familiengerichts an, dass jedenfalls derzeit eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf den Kindesvater dem Kindeswohl nicht am besten entsprechen würde, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 2008, 592 und 2005, 1167; Staudinger/ Coester , BGB [2016], § 1671, Rz. 103 ff.; Heilmann/ Keuter , Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1671 BGB, Rz. 11 ff.).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
    Nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung für die über die künftige Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 BGB zu treffende Entscheidung entwickelt hat, ist eine vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge zum Wohle der Kinder (nur dann) geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 592; Senat FamRB 2019, 102; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Köln ZKJ 2011, 472).

    Der Senat schließt sich hier den Ausführungen des Familiengerichts an, dass jedenfalls derzeit eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf den Kindesvater dem Kindeswohl nicht am besten entsprechen würde, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 2008, 592 und 2005, 1167; Staudinger/ Coester , BGB [2016], § 1671, Rz. 103 ff.; Heilmann/ Keuter , Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1671 BGB, Rz. 11 ff.).

  • OLG Hamburg, 22.05.2008 - 10 UF 45/07
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
    Ihnen fehlt es danach an dem erforderlichen Mindestmaß an Übereinstimmung, so dass ein Funktionieren der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht gewährleistet ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1167; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2008, 516, zit. n. juris).
  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
    Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH FamRZ 2016, 1439 Rn. 20).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2015 - 9 UF 20/14

    Elterliche Sorge: Kriterien für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
    Erforderlich ist letztlich eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung, die auf einer möglichst breiten und zuverlässigen Tatsachengrundlage beruht und dabei stets am Kindeswohl orientiert ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2015, Az. 9 UF 20/14, zit. n. juris).
  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
    Eine erneute Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz war ausnahmsweise nicht veranlasst, da diese bereits im ersten Rechtszug durchgeführt wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2017, 119-122).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14

    Elterliche Sorge getrennt lebender Eltern: Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
    Ob dieser Zustand seine Ursache ausschließlich - wie der Kindesvater meint - in dem Verhalten der Kindesmutter findet, kann dabei dahinstehen, maßgeblich ist zunächst nur, dass das erforderliche Einvernehmen fehlt (vgl. BGH 2008, 592; OLG Brandenburg NZFam 2016, 380).
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
    Dann ist unter Berücksichtigung der anerkannten Kriterien des Kindeswohls, u. a. also der Erziehungseignung der Eltern und ihrer Fähigkeit zur Förderung des Kindes, der Bindungen und des Willens der Kinder sowie der Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse, darüber zu entscheiden, welchem der beiden Elternteile die Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 532; 2010, 1060 und 1990, 392).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
    Dann ist unter Berücksichtigung der anerkannten Kriterien des Kindeswohls, u. a. also der Erziehungseignung der Eltern und ihrer Fähigkeit zur Förderung des Kindes, der Bindungen und des Willens der Kinder sowie der Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse, darüber zu entscheiden, welchem der beiden Elternteile die Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 532; 2010, 1060 und 1990, 392).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20
    Dann ist unter Berücksichtigung der anerkannten Kriterien des Kindeswohls, u. a. also der Erziehungseignung der Eltern und ihrer Fähigkeit zur Förderung des Kindes, der Bindungen und des Willens der Kinder sowie der Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse, darüber zu entscheiden, welchem der beiden Elternteile die Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 532; 2010, 1060 und 1990, 392).
  • OLG Köln, 04.07.2011 - 4 UF 96/11

    Ablehnung der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die

  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 4 UF 162/22

    Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis der minderjährigen Kindesmutter

    Gelingt es den Eltern nicht, zu Einvernehmen im Interesse des Kindes zu gelangen, weil ihnen die notwendige Konsens- und Kommunikationsfähigkeit fehlt, "funktioniert" also die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht, weil kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann, und führt dies prognostisch zu fortdauernden Belastungen des Kindes als Folge des elterlichen Konflikts, so ist die Aufhebung oder Ablehnung der gemeinsamen Sorge zum Wohl des Kindes geboten (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1439; BGH, FamRZ 2008, 592, m.w.N.; BGH, FamRZ 2005, 1167; BGH, FamRZ 1999, 1646; BVerfG, FamRZ 2007, 1876; BVerfG, FamRZ 2004, 1015; BVerfG, FamRZ 2004, 354; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.12.2011 - 9 UF 135/11; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 1187, und NJW-RR 2020, 1394).
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